§ 1
Name. Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband für den Namen "Wasserverband Kocher-Lein". Er hat seinen Sitz in Abtsgmünd
(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I Seite 405).
(3) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der als Anlage Nr. 1 zur Satzung beigefügten Karte und Beschreibung.
(4) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen und der Unterschrift "Wasserverband Kocher-Lein, Sitz Abtsgmünd".
§ 2
Aufgaben
(1) Der Verband hat die Aufgabe, den Wasserabfluss der Lein und des Kochers durch Hochwasserrückhaltung zu regeln.
(2) Außerdem führt der Verband an seinen Rückhaltebecken Umweltschutz-, Naherholungs- und Landschaftsschutzmaßnahmen in dem erforderlichen Umfang durch.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
a) der Ostalbkreis, der Rems-Murr-Kreis und der Landkreis Schwäbisch Hall.
b) aus dem Ostalbkreis die Städte und Gemeinden aalen, Abtsgmünd,
Durlangen, Göggingen, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Mutlangen,
Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd,
Spraitbach und Täferrot.
c) aus dem Rems-Murr-Kreis die Städte und Gemeinden Alfdorf, Kaisersbach
und Welzheim.
d aus dem Landkreis Schwäbisch Hall die Gemeinde Sulzbach-Laufen.
(2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.
§ 4
Unternehmen, Plan
(1) Das Unternehmen richtet sich, soweit es die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 betrifft, nach einem Gesamtplan. Dieser ist von der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung aufgestellt. Er besteht aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen und ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 2).
(2) Soweit es die Aufgabe nach § 2 Abs. 2 betrifft, richtet sich das Unternehmen nach Einzelplänen, die von der Verbandsversammlung beschlossen werden.
§ 5
Verbandsschau
(1) Die Verbandsschau nach § 45 WVG ist in der Regel alle drei Jahre durchzuführen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Vorstand kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Für jeden Schaubezirk wird ein Schaubeauftragter auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Schauführer ist der gewählte Schaubeauftragte.
§ 6
Organe
Organe des Verbandes sind:
1. die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung)
2. der Vorstand.
§ 7
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter / Stellvertreterinnen.
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
c) Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes.
d) Festsetzung des Haushaltsplanes sowie der Nachtragshaushaltspläne
e) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde
f) Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
g) Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder
h) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband
i) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten
k) Wahl der Schaubeauftragten
l) Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern
m) Wahl und Abberufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers und der/des Kassenverwalterin/Kassenverwalters
§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr mit mindestens 14-tägiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin oder bei seiner/ihrer Verhinderung einer seiner/ihrer Vertreter leitet die Verbandsversammlung.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich.
§ 9
Stimmrecht in der Verbandsversammlung
(1) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch Vertreter mit zu stimmen. Der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als zwei Verbandsmitglieder vertreten. Mehrere Stimmen von Verbandsmitgliedern können nur einheitlich abgegeben werden.
(2) Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 gleich (§ 19 Abs. 3). Niemand hat mehr als 2/5 aller Stimmen.
§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Verbandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Änderung der Aufgabe des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
(4) Beschlüsse über die Aufgaben des Verbandes nach § 2 Abs. 2 bedürfen außerdem aller Stimmen des Ostalbkreises und des Rems-Murr-Kreises.
(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt ist § 93 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in seiner jeweiligen Fassung maßgebend.
§ 11
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin und weiteren acht Personen. Mit Ausnahme des/der Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin sind die Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Verbandsmitglieder zu bestimmen, wobei die beteiligten Landkreise Ostalb und Rems-Murr je einen Vertreter im Vorstand haben. soweit der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin nicht aus dem Kreis der Verbandsmitglieder stammt hat diese/dieser kein Stimmrecht. Vorsitzender/Vorsitzende des Vorstandes ist der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin. Zwei Vorstandsmitglieder sind stellvertretende Verbandsvorsteher.
(2) Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung nach den von der Verbandsversammlung zu beschließenden Sätzen.
§ 12
Wahl des Vorstands, Amtszeit
(1) Die Verbandsversammlung wählt den/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin, zwei Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie deren persönliche Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
(3) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach Abs. 1 Ersatz zu wählen. Vorstandsmitglieder, die als Beamte oder Angestellte eines Mitglieds berufen worden sind, scheiden aus, wenn ihr Dienstverhältnis endet.
(4) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung zuständig ist. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
b) die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
c) die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich nicht um Rechtsbehelfe gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde handelt.
d) die Bestellung der übrigen nach § 7 anzustellenden Dienstkräfte
e) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher
§ 14
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten.
§ 15
Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in dieser Ladung darauf hingewiesen worden ist.
(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Für den Inhalt ist § 93 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweiligen Fassung maßgebend.
§ 16
Geschäfte des Verbandsvorstehers und des Vorstandes
(1) der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(2) Der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte aller Dienstkräfte des Verbandes.
(3) Der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein.
(4) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorstand anstelle der Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin anstelle des Vorstandes entscheiden. Der Vorstand hat den Verbandsmitgliedern, der/die Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherin den Vorstandsmitgliedern die Art und Erledigung mitzuteilen.
§ 17
Dienstkräfte
Der Verband stellt Dienstkräfte für die Verwaltung, technische Organisation und Betreuung sowie für die Kassenführung ein.
§ 18
Haushaltsplan, Rechnungslegung, Prüfung
Für Haushaltsplan, Rechnungslegung und Prüfung sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) entsprechend anzuwenden.
§ 19
Verbandsbeiträge
(1) Zur Finanzierung der Verbandsaufgaben erhebt der Verband von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge.
(2) Die anderweitig nicht gedeckten Ausgaben für die Naherholung werden vom Ostalbkreis und vom Rems-Murr-Kreis getragen.
(3) Von den nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen des Verbandes für den Hochwasserschutz werden 41,1 Prozent auf die Verbands-Landkreise sowie 58,9 Prozent auf die Verbands-Gemeinden ungelegt. Die einzelnen Anteile der Landkreise und der Gemeinden sind aus der Anlage Nr. 3 ersichtlich, die dieser Satzung beigefügt ist.
§ 20
Beitragsmaßstab für die Verbands-Landkreise
(1) Die anderweitig nicht gedeckten Ausgaben für die Naherholung werden mit 50,9 Prozent (98,4 ha) vom Ostalbkreis und mit 49,1 Prozent (95,1 ha) vom Rems-Murr-Kreis getragen.
(2) Der auf die Verbands-Landkreise entfallende Umlagebedarf für den Hochwasserschutz wird mit 71,85 Prozent auf den Ostalbkreis, mit 16,95 Prozent auf den Rems-Murr-Kreis und mit 11,20 Prozent auf den Landkreis Schwäbisch Hall verteilt.
§ 21
Beitragsmaßstab für die Verbands-Gemeinden
(1) Der auf die Verbandsgemeinden entfallende Umlagebedarf wird mit 10 Prozent nach dem Einwirkungsmaßstab und mit 90 Prozent nach dem Vorteilsmaßstab umgelegt.
(2) Beim Einwirkungsmaßstab erfolgt die Aufteilung nach der Einwirkungsfläche, aus der nachteilige Einwirkungen auf die Unterlieger erfolgen. Als Einwirkungsfläche gilt die bei den Verbandsgemeinden ermittelte bebaute und unbebaute Fläche (Baufläche) im Einzugsbereich der Lein und des Kochers aus den Bebauungsplangebieten, aus dem Innenbereich (§ 34 BauGB) sowie aus dem tatsächlich bebauten Außenbereich (35 BauGB). Die Einwirkungsfläche wurde letztmals im Jahr 2004 ermittelt und gilt unverändert weiter.
(3) Beim Vorteilsmaßstab erfolgt die Aufteilung nach der Vorteilsfläche. Die Vorteilsfläche ergibt sich aus der beim Hochwasser im März 1956 ermittelten Überschwemmungsfläche ohne Flusslauf. Dabei wird das Kochergebiet nur zu 40 Prozent angerechnet. Der Überschwemmungsfläche wird die fünffache im Überschwemmungsgebiet bebaute und unbebaute Fläche (Baufläche) im Sinne von Abs. 2 dazu addiert und die Seefläche (Dauerstaufläche) abgesetzt. Die Vorteilsfläche wurde letztmals im Jahr 2011 ermittelt und gilt unverändert weiter.
§ 22
Fälligkeit der Verbandsbeiträge
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge durch Beitragsbescheid. Die Verbandsbeiträge werden zu einem Viertel auf 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des jeweiligen Haushaltsjahres zur Zahlung fällig.
(2) Ist der Beitragsbescheid für das betreffende Haushaltsjahr noch nicht erlassen, so haben die Verbandsmitglieder zu den Fälligkeitsterminen Vorausleistungen in Höhe der zuletzt festgesetzten Beitragsrate zu entrichten. Restzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. Überzahlungen werden erstattet.
(3) Für rückständige Verbandsbeiträge erhebt der Verband Säumniszuschläge gem. § 240 AO.
§ 23
Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in der Form, die für die öffentlichen Bekanntmachungen des Ostalbkreises, des Rems-Murr-Kreises und des Landkreises Schwäbisch Hall bestimmt sind.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
§ 24
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 1. Dezember 1997, zuletzt geändert am 23. November 2011 außer Kraft.
Abtsgmünd, den 14. November 2012
gez. Georg Ruf
Verbandsvorsteher